Das elektronische Handelsregister ab 1.1.2007:

Zum 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz bringt grundlegende Änderungen im Recht der Unternehmenspublizität mit sich.

Mit der Einführung des Unternehmensregisters werden künftig die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten eines Unternehmens zentral beim elektronischen Bundesanzeiger zusammengeführt und unter www.unternehmensregister.de einsehbar und abrufbar sein.

Um dies zu gewährleisten, wurden zum 1.1.2007 die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister von der bisherigen Papierform auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zusätzlich erfolgen künftig auch die Korrespondenz sowie auch die Einreichung sämtlicher Unterlagen wie Anmeldungen von Gesellschaften oder Geschäftsführern beim Handelsregister, Einreichung von Jahresabschlüssen, etc., nur noch auf elektronischem Wege. Die Länderregierungen können hierzu noch Übergangsfristen bis maximal Ende 2009 vorsehen.

Durch diese Änderungen wird eine Beschleunigung von Eintragungsverfahren sowie eine erleichterte Bekanntmachung der Eintragungen auf einer gemeinsamen Internetplattform der Länder unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de angestrebt.

Die wesentlichen publikationspflichtigen Unternehmensdaten können nun unter www.unternehmensregister.de online abgerufen werden.

Von großer Bedeutung sind die durch das EHUG in Kraft getretenen Neuregelungen bezüglich der Prüfung und Sanktionierung von Offenlegungsverstößen. Bisher war es so, dass die Registergerichte zu prüfen hatten, ob die zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzählig und ordnungsgemäß waren und ob die teilweise vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte. In der Praxis zeichnete sich dieses Verfahren dadurch aus, dass häufig beispielsweise die Jahresabschlüsse nicht beim Handelsregister eingereicht wurden, obwohl dies auch bisher schon Pflicht war. Solange aber keine diesbezügliche Anzeige durch einen entsprechenden Interessenten erfolgte, wurde eine Unterlassung vom Amtsgericht auch kaum verfolgt. Sanktionen für diese Unterlassung waren damit selten.

Durch das neue Gesetz obliegt diese Prüfungspflicht nun dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die gesetzlichen Vertreter von publizitätspflichtigen Gesellschaften (im Wesentlichen sind dies Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person vollhaftende Gesellschafterin ist, z. B. GmbH & Co. KG) haben die Jahresabschlüsse, bzw. bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften verkürzte Bilanzen und Anhänge, künftig nur noch beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und bekannt zu machen. Am bekannt zu machenden Umfang der Dokumente ändert sich nichts. Die Dokumente sind dann über das elektronische Unternehmensregister abrufbar. Wird die Einreichung dieser Unterlagen für Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2006 in Zukunft unterlassen, so erfolgt, im Gegensatz zum bisherigen Verfahren, eine automatische Sanktionierung von Amts wegen. Ein Antrag auf Verfahrenseinleitung entfällt damit künftig.

Zukünftig wird damit durchgängig überprüft, ob ein Unternehmen seinen Veröffentlichungspflichten fristgerecht und vollständig nachgekommen ist. Im Falle einer Unterlassung wird diese durch das Bundesamt für Justiz mit einem Ordnungsgeldverfahren geahndet. Das Ordnungsgeld kann dabei sowohl gegen die Geschäftsführung, als auch gegen die Gesellschaft selbst verhängt werden und beträgt mindestens 2.500,- EUR und höchstens 25.000,- EUR. Dabei ist das Ordnungsgeld zunächst anzudrohen und eine Nachfrist von 6 Wochen zu setzen. Dabei entstehen zumindest Verfahrenskosten i. H. v. 50,- EUR. Bei weiterer Unterlassung kann wiederum ein Ordnungsgeld in oben genannter Höhe festgesetzt werden.

Verfahrensweg:

Sämtliche Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre fallen unter die neuen Bestimmungen. I. d. R. dürften dies die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 ff. sein.

Die Jahresabschlüsse sind in elektronischer Form wahlweise in den Formaten Word, Excel, Rtf oder XML über ein Upload-Verfahren via Internet beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Als Fristen gelten hier für die Offenlegung bei Kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Zeitraum von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag, für alle anderen Unternehmen ein Zeitraum unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, spätestens aber 12 Monate nach Abschlussstichtag.

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bewirkt nach der Bearbeitung der Unterlagen von Amts wegen eine Veröffentlichung sowie eine Weiterleitung an das elektronische Unternehmensregister. Das Entgelt für die Veröffentlichung hängt von der Anlieferungsform der Daten ab und von der Datenmenge. Als Mindestentgelt fallen dabei 20,- EUR an. Ein Standard-Jahresabschluss einer kleinen Kapitalgesellschaft mit einem Umfang von 10 Seiten in der Anlieferungsform XML wird ein Entgelt von 50,- EUR verursachen.

Bei der Aufbereitung der Jahresabschlussdaten in ein veröffentlichungsfähiges Format werden wie Sie im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten selbstverständlich gern unterstützen. Sprechen Sie Ihre diesbezüglichen Wünsche daher bitte spätestens zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung mit uns ab. Wir stehen Ihnen für diesbezügliche Fragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Infos zum Download

elektr._Handelsregister.pdf    33 K

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