Grobe Fahrlässigkeit bei Nutzung des Elster-Programmes

Kernaussage
Einwendungen gegen Steuerbescheide sollten innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden. Ist diese abgelaufen, werden die Bescheide i. d. R. bestandskräftig. Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen sind dann nur noch möglich, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft. Die Finanzverwaltung hat es da leichter. Die Abgabenordnung (AO) erlaubt es dem Finanzamt, nachträglich bekannt gewordene Fehler zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ohne Einschränkungen zu korrigieren.
Sachverhalt
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lagen 2 Fälle vor, in denen die Kläger übersehen hatten, Unterhaltsleistungen steuermindernd gelten zu machen. Der eine Fall betraf das Jahr 2006, der andere 2008. Die Bescheide waren bestandskräftig und es war streitig, ob diese noch nachträglich zu ändern waren.
Entscheidung
Im Fall für 2006 entschied der BFH gegen den Kläger. Denn der dieser hatte die Hinweise bzw. Eingabezeilen im Elster-Formular zu Unterhaltszahlungen nicht beachtet, die nach Ansicht des BFH auch ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig waren. Im Fall von 2008 war dies anders, hier entschied der BFH zugunsten des Klägers. Zwar enthielt das Elster-Programm ebenfalls Hinweise zu Unterhaltszahlungen, die jedoch nicht so gestaltet waren, dass sich dem Steuerpflichtigen der Ansatz der Unterhaltszahlungen hätte aufdrängen müssen. So fehlte z. B. ein konkreter Hinweis im Hauptformular. Lediglich am Ende einer separat zu öffnenden Anlage tauchte der Sachverhalt auf, aber nicht in den zugehörigen Hinweisen.
Konsequenz
Wer als Steuerpflichtiger Steuererklärungen selbst abgeben will, muss die zugehörigen Hinweise beachten, ansonsten gehen die Fehler zu seinen Lasten. Mangelt es diesen aber an Verständlichkeit, so besteht die Chance, dass eine nachträgliche Korrektur noch möglich ist. Steuerpflichtige sollten sich aber nicht hierauf verlassen, da immer der einzelne Fall zu betrachten ist. Viele Steuerpflichtige, die eine fehlerhafte Einkommensteuererklärung zu ihren Ungunsten abgegeben haben, werden dies mangels Kenntnis auch im Nachhinein nicht mehr feststellen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erstellung zumindest komplexer Erklärungen nicht einem steuerlichen Berater übertragen werden sollte.

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