Pauschalierung der Einkommensteuer bei Geschenken

Aus aktuellem Anlass und möchten wir Sie noch einmal auf die steuerliche Behandlung von Geschenken und Sachzuwendungen hinweisen.

Geschäftliche Beziehungen werden häufig durch bestimmte Sachzuwendungen gepflegt, eigene Arbeitnehmer damit belohnt und motiviert. Gegenstand solcher Zuwendungen sind typischerweise Einladungen zu Kulturveranstaltungen oder Geschenke an Geschäftspartner sowie deren Arbeitnehmer, insbesondere zu Weihnachten.

Sie selbst haben hierdurch normalerweise einen Betriebsausgabenabzug, steuerlich jedoch nur, sofern der Wert pro Person und Jahr unter 35 € liegt. Der Beschenkte muss die Zuwendung als geldwerte Vorteile versteuern. Bei Arbeitnehmern erfolgt dies über die Lohnabrechnung, bei Geschäftspartnern in der Regel über seine Betriebseinnahmen. Bei eigenen Arbeitnehmern greift unter Umständen die Freigrenze von 44 €, so dass kein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Bei Geschäftspartnern gibt es diese Grenze jedoch nicht.

Für Sie besteht seit diesem Jahr die Möglichkeit, Geschenke ohne Nachteile für den Beschenkten durchzuführen. Und zwar, in dem Sie von der Wahl der pauschalen Versteuerung Gebrauch machen. Das bedeutet, dass Sie für die Zuwendungen eine pauschale Lohnsteuer von 30% zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer an das Finanzamt abführen müssen. Der Beschenkte erhält hierüber eine Mitteilung und muss keine Einnahme mehr versteuern.

Probleme bestehen derzeit darin, dass das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden kann. Also entweder für alle Arbeitnehmer bzw. Geschäftspartner oder für keinen. Strittig ist im Augenblick noch die Frage, ob das für alle Geschenke gilt oder nur für die, die über 35 € liegen. Die pauschale Lohnsteuer kann gegenwärtig nur für steuerlich abzugsfähige Geschenke als Betriebsausgabe angesetzt werden. In Kürze wird wohl ein klärendes BMF-Schreiben ergehen.

Bitte beachten Sie, dass die korrekte Versteuerung bei zukünftigen Betriebsprüfungen voraussichtlich intensiv kontrolliert werden wird.

Fazit bei Anwendung der pauschalen Lohnsteuer:

Vorteile:
– Die Zuwendung bleibt für den Beschenkten ohne steuerliche Folgen und er erhält demnach ein „richtiges“ Geschenk.
– Keine unangenehmen Überraschungen für den Empfänger nach einer eventuellen Betriebsprüfung.

Nachteile:
– Sie haben höhere Ausgaben, die allerdings nicht immer als Betriebsausgabe angesetzt werden können.
– Wenn Pauschalierung, dann für alle.

Bitte beachten Sie, dass diese pauschale Lohnsteuer mit der Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet werden muss. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Infos zum Download

Pauschalierung_d._ESt_bei_Geschenken.pdf

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