GmbH in der Krise – Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle

Kernproblem
Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen. Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt ein existenzbedrohendes Problem dar. Häufig gerät daher die Steuerzahlung im Zuge von Liquiditätsengpässen gegenüber der zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen, obwohl von einem Geschäftsführer erwartet wird, dass er den auf die Steuer entfallenden Lohnanteil zum Fälligkeitszeitpunkt abführt. Der Geschäftsführer setzt sich damit der Gefahr aus, vom Finanzamt in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Geschäftsführer die Verletzung der Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung vorgeworfen werden kann.
Sachverhalt
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht ans Finanzamt abführte, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte.
Entscheidung
Bis zum vorliegenden Urteil hatte der BFH die Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH, der einerseits verpflichtet ist, die Lohnsteuer – auch in der Krise – abzuführen, andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise gegen das gesellschaftsrechtliche Massesicherungsgebot verstößt, dadurch entschärft, dass er für den 3-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision attestierte, die ihn vom Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtabführung der Lohnsteuer und damit von der Haftung nach der Abgabenordnung befreite. Nachdem der BGH jetzt erkannt hatte, dass die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegenüber der GmbH führt, gibt der BFH seine Ansicht zur Pflichtenkollision auf.
Konsequenz
Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer diese abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit ihn von dieser Pflicht. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des BGH, nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.

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