FG Münster: Händlergarantie eines Kfz-Händlers ist USt-pflichtige Nebenleistung

Einführung
Die Übernahme von Bürgschaften und Sicherheiten ist steuerfrei. Werden im Zusammenhang mit Kfz-Verkäufen Garantiepakete angeboten, stellt sich die Frage, ob die Garantien als selbstständige Leistung unter diese Befreiung fallen oder eine steuerpflichtige Nebenleistung zum Pkw-Verkauf darstellen.

Fall
Ein Kfz-Händler bot seinen Kunden bei Erwerb eines Gebrauchtwagens ein Wahlrecht an, ob der Kauf mit oder ohne Gewährleistung erfolgen sollte. Bei Wahl der Gewährleistung erwarb der Käufer das Recht auf Reparatur bestimmter Schäden des Kfz innerhalb der Laufzeit der Garantie. Im Schadensfall stand es dem Händler offen die Reparatur selbst durchzuführen oder eine andere Werkstatt zu beauftragen. Nach Ansicht des Händlers waren die Garantien steuerfrei. Zur Begründung verwies er auf ein Urteil des BFH. Dieser hatte einen Fall entschieden, in dem der Käufer gegen Zahlung eines Aufpreises Reparaturansprüche gegen den Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hatte. Hierin sah der BFH eigenständige Leistungen, die als Vermittlung von Versicherungsschutz sowie als Übernahme einer Garantie steuerfrei waren.

Neues Urteil
Das FG Münster folgt zwar den Grundsätzen des BFH-Urteils, hält es aber im vorliegenden Fall nicht für anwendbar, da der Kunde nur Ansprüche gegen den Händler und nicht auch gegen eine Versicherung erwirbt. Nach Ansicht des FG, stellt diese händlereigene Garantie eine unselbstständige Nebenleistung zum Verkauf des Kfz dar. Sie ist daher steuerpflichtig.

Konsequenz
Die Behandlung der händlereigenen Garantie ist in der Literatur umstritten. Da das FG die Revision beim BFH zugelassen hat, wird dieser wohl Licht ins Dunkel bringen. Bis dahin sollten Veranlagungen, die in vergleichbaren Fällen unter Berufung auf das Urteil des FG Münster die Steuerbefreiung versagen, offen gehalten werden.

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