Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Das ändert sich ab 1.1.2018:

Künftig sind Aufzeichnungen nur noch erforderlich, wenn der Wert des Wirtschaftsguts 250 EUR (bisher waren es 150 EUR) übersteigt.

Weiterhin gilt ab 01.01.2018 eine neue Höchstgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR (bisher 410,- EUR). Hierbei werden die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer betrachtet.
Arbeitnehmer können Arbeitsmittel bis zu diesem Betrag sofort bei der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Mit 19% Umsatzsteuer ergibt sich somit ein Betrag von 952 EUR.
Unternehmer können geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu dieser Grenze als Betriebsausgaben sofort abschreiben. An den allgemeinen Aufzeichnungspflichten (z. B. gesondertes Verzeichnis) ändert sich nichts.

Weitere Steuer-News

Kontakt

Carmerstraße 6
10623 Berlin

Fon +4930 / 862 01 21 -0
Fax +4930 / 862 01 21 -99

E-Mail schreiben

Parkplätze in unmittelbarer Nähe

Sprechzeiten:

Mo-Do. 9.00 bis 16.00
Fr. 9.00 bis 14.00
sowie nach Vereinbarung

SPECIAL
Nach oben